Der Dienstordnungsangestellte ist ein rechtlicher Zwitter, denn trotz Arbeitsvertrags gilt für diese Beschäftigten der Sozialversicherungsträger Beamtenrecht.
2003 zählte das Statistische Bundesamt 24949 DO-Angestellte bundesweit.
Die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Sie werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt . Dieser ist das entscheidende Kriterium für ihre Arbeitnehmereigenschaft im Gegensatz zu sonstigen Personen, die gleichfalls Arbeit oder Dienste aus anderen Rechtsgründen leisten, ohne jedoch Arbeitnehmer im Rechtssinne zu sein.
BAG, Urteil vom 20.02.2008 Aktenzeichen: 10 AZR 440/07
Das Arbeitsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten ist durch die Dienstordnung (DO) seiner Arbeitgeberin normativ geregelt. Bei der Dienstordnung handelt es sich um aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der RVO erlassenes autonomes Satzungsrecht. § 351 Abs. 1 RVO bestimmt, dass für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, eine Dienstordnung aufgestellt wird. Diese regelt nach § 352 Satz 1 RVO ua. die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten und nach § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO ua., unter welchen Bedingungen Ruhegehalt gewährt wird. Die in § 352 RVO angeordnete normative Wirkung kann arbeitsvertraglich nicht beseitigt werden. Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der geltenden Dienstordnung zuwider, ist diese Bestimmung gemäß § 357 Abs. 3 RVO nichtig. Demgemäß richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen einem Dienstordnungsangestellten oder Versorgungsempfänger und der Krankenkasse nach der jeweiligen Dienstordnung und im Übrigen nach dem Anstellungsvertrag, wonach aufgrund der Regelung in § 357 Abs. 3 RVO gegen zwingende Regelungen der Dienstordnung verstoßende Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien unzulässig und als Gesetzesverstoß nichtig sind.
BAG, Urteil vom 20.02.2008 Aktenzeichen: 10 AZR 440/07
Für die Vergabe von DO-Angestelltenstellen gilt der Grundsatz der Chancengleichheit und das Prinzip der Bestenauslese nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG. Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Sie dient nicht nur dem Interesse des einzelnen Bewerbers, sondern als Prinzip der sogenannten Bestenauslese auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung (BAG 28.05.2002 - 9 AZR 751/ 00 - a. a. O. unter A II. 1. der Gründe mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG enthält Vorgaben für die Besoldung der dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger.
Dabei handelt es sich für den Bereich der Krankenkassen um eine auslaufende Regelung. Denn insofern bestimmt § 358 RVO, zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes vom 14. November 2003, BGBl I S. 2190, dass Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen, ab 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden dürfen, sofern der Angestellte nicht bereits am 31. Dezember 1992 einer Dienstordnung unterstand. Der Dienstordnungsangestellte wird deshalb auch als "Auslaufmodell" gehandelt.
Der Anstellungsvertrag eines DO-Angestellten, der für die Dauer des Anstellungsvertrages aus der Unterstellung unter die Dienstordnung beurlaubt ist, kann nicht wirksam durch "Abbestellung" beendet werden, auch wenn diese Möglichkeit vertraglich vorgesehen ist; mit einer solchen Vereinbarung wird der gesetzliche (Änderungs-)Kündigungsschutz umgangen.
BAG, Urteil vom 09.02.2006 Aktenzeichen: 6 AZR 47/05
Dienstordnungsangestellte sind eine arbeitsrechtlich bedeutsame Gruppe. In der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts haben die DO-Angestellten eine eigene "Abteilung" bekommen (AP zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte). In Juris beschäftigen sich immerhin mehr als 500 Urteile mit dieser Beschäftigtengruppe.
Durch die Gesundheitsreform kommen auch die verbliebenen Beschäftigungsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten der Krankenkassen in die Diskussion gekommen. Das spezielle Statusrecht ist vor allem im Falle kassenartenübergreifender Fusionen und bei einem neuen Spitzenverband gefährdet. |